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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle individuellen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind gesondert in einer Auftragsbestätigung festgehalten.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von §24 AGB-Gesetz.
(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit der (fern-)schriftlichen Bestätigung der Bestellung (Auftragsbestätigung) bzw. der Ausführung der Leistung zustande.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Prototypen und sonstigen Angebots-Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer; Verpackung und Mehrwertsteuer werden gesondert ausgewiesen.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren oder Währungsparitäten, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenanspräche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(6) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden bei von Abs. 4 nach oben abweichender Fälligkeitsvereinbarung, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen fällig zu stellen.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben die Lieferzeit ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
(2) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferbedingungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
Mit Übergabe der beauftragten Ware an den Frachtführer, Paketdienst etc. geht die Gefahr der Bezahlung und Leistung auf den Besteller über. Dieses gilt auch für frachtfreien Versand.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6 Mängelrügen und Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(3) Sendet der Besteller die Kaufsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung an uns zurück, so trägt er die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der Kaufsache durch den Frachtführer, Paketdienst, etc., an uns. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Besteller den Kaufgegenstand selbst oder durch seine Verrichtungsgehilfen transportiert.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung an den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(4) Die in unseren Prospekten und sonstigen Druckschriften gemachten Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften i.S.d. § 463, 480 Abs. 2 BGB dar. Eine Eigenschaft des Produkts ist nur dann zugesichert i.S.d. § 463, 480 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung erklären.
(5) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(6) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(7) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß § 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(8) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(9) Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 Abs. (5) bis Abs. (8) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie für Fülle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfündung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers einschließlich einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß $ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermöchtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum berträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
II. Besondere Bedingungen für den Handel mit Standardsoftware
§ 10 Hierfür gilt die maßgebende Lizenzvereinbarung des Herstellers.
III. Besondere Bedingungen für die Instandsetzung von Hardware nach Garantieablauf
§ 11 Auftragserteilung – Kostenvoranschlag
Instandsetzungen, die voraussichtlich Kosten in Höhe von bis zu 50 % des Kaufpreises des Gerätes verursachen, führen wir ohne Rückfragen bei dem Kunden aus, soweit uns nicht der Kunde zuvor schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Für Instandsetzungen, die voraussichtlich höhere Kosten verursachen werden, erstellen wir einen Kostenvoranschlag. Wird uns der Auftrag daraufhin nicht erteilt, erhalten wir für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine angemessene Pauschale, mindestens jedoch EUR 80,00. Die Transportkosten für die Rücksendung des Gerätes stellen wir gesondert in Rechnung.
§ 12 Pfandrecht
Wir behalten uns vor, die Rückgabe des instandgesetzten Gerätes von der vorherigen vollständigen Zahlung des Entgelts einschließlich der Transportkosten abhängig zu machen.
IV. Besondere Bedingungen für den Handel mit Druckerzeugnissen
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung an den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärung des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftraggeber nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht die Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für die Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung frei, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Ware. Bei Lieferungen aus Papiersonderfertigungen unter 1000 kg erhöht sich dieser Prozentsatz auf 20 %. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge bessern wir mangelhafte Ware nach. Wir sind unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers auch berechtigt, Ersatzlieferungen vorzunehmen oder den Minderwert zu ersetzen. Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht vertragsgemäß nach oder schlägt dies fehl, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach unserer Wahl Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu. Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schaden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.(Mängelfolgeschäden) Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
Sitz, Rechnungs- und Lieferanschrift:
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Gewerbestraße 12, 08115 Lichtentanne / OT Stenn
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